Mitunter treffen wir auf Menschen, die nicht wissen, was wir da in der Landschaft oder im Wald machen. Selbstredend wird das Hobby erklärt und der Mensch ist zufrieden. Letztes Wochenende trafen wir allerdings auf einen Nicht-OK-Typen, der sich tierisch darüber aufregte, daß wir abseits vom Waldweg in der Landschaft herumturnten. Dies nehme ich hier mal zum Anlaß um zu schauen, was darf man, und was darf man nicht.
Das Betreten von Wäldern und der übrigen freien Landschaft wird durch § 23 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) durch das Waldbetretungsrecht geregelt. In einem Naturschutzgebiet sieht es anders aus. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundes-naturschutzgesetz enthält Vorschriften, die dieses Gesetz ergänzen oder von diesem abweichen. Hier gilt: Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. More…