Bahn- und Gleisanlagen

Das Betreten von Bahn- und Gleisanlagen ist verboten und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Bei einer konkreten Gefährdung des Eisenbahnbetriebs kann ein solcher Eingriff auch als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Darüber hinaus können Schadensersatzforderungen der Bahn bzw. Regressforderungen von Reisenden erhoben werden.

Das Betreten des Gleisbereichs ist lebensgefährlich und selbstverständlich für Unbefugte strengstens verboten! Dennoch kommt es immer wieder zu tödlichen Unfällen auf Bahnanlagen. Häufig ist dabei Neugierde, Unwissenheit, Leichtsinn und falsches Verhalten im Spiel. Bahnunternehmen und Bundespolizei warnen daher immer wieder vor den Gefahren des Bahnbetriebs, die von vielen Menschen immer wieder unterschätzt werden. Die häufigsten Unfallursachen sind: Betreten von Gleisen, Spielen an oder auf Bahnanlagen, Klettern auf abgestellte Fahrzeuge oder Oberleitungsmasten, sowie Überqueren von Bahnübergängen bei blinkendem Warnlicht oder geschlossenen (Halb)-Schranken.

(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.

(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.

(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei Annäherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden.

(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.

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